Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 57 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/57#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt oder
2.
der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu erdulden, zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/57#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/57#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

§ 56 § 58