§ 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienstzeitbescheinigung und von der Beschäftigungsstelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit, Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienstleistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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