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§ 45a ErsDiG — Mitteilungen in Strafsachen

Zivildienstgesetz

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.