§ 2a Beirat für den Zivildienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/2a?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/2a?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Dem Beirat gehören an:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/2a?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/2a?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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