§ 27 Grundpflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der Dienststellen nicht gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, dass er das Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungsstelle, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke des Zivildienstes erfordern.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.