Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 25c Staatsbürgerliche Rechte

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Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

§ 25b § 26