§ 25a Einweisung in der Dienststelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/25a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/25a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 25a geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.