§ 25 Beginn des Zivildienstes
Stand: 02.12.2019
Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 18.04.2007 – 6 C 25.06Zitiert von 12
- OVG NRW, 27.06.2000 – 8 A 525/00Zitiert von 2
- BVerwG, 18.08.2003 – 6 C 11.02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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