Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 25 Beginn des Zivildienstes

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.

§ 24 § 25a