§ 25 Beginn des Zivildienstes
Stand: 02.12.2019
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- OVG NRW, 27.06.2000 – 8 A 525/00Zitiert von 2
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Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.