§ 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/19a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/19a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.