§ 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/19a#abs-1 (1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt
1.
während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
2.
ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
3.
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/19a#abs-2 (2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.