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# § 19a ErsDiG — Verlegung des ständigen Aufenthaltes

Zivildienstgesetz  
Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt

- 1. während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,

- 2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder

- 3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.

(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.

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Zitiervorschlag: § 19a ErsDiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/19a

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