§ 13 Verfahren bei der Zurückstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4, ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, sowie des Absatzes 6, darf der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfügung.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.