Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 70 Bestimmung der Wehrdienstgerichte
Stand: 13.04.2025
Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 82.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 70 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.01.2015 – 2 WDB 2/14Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Mehrfachverteidigung; TatidentitätZitiert von 2
- BVerwG, 27.04.2017 – 2 WDB 1/17Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts; Bindungswirkung einer VerweisungsentscheidungZitiert von 2
- BVerwG, 16.07.2014 – 2 WDB 5.13Zitiert von 7
- BVerwG, 26.02.2009 – 2 WDB 1.09Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts; Unzulässigkeit des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BVerwG, 16.03.2010 – 2 WDB 1.10Zitiert von 1
- BVerwG, 31.08.2006 – 2 WDB 2.06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.10.2021 – 2 WDB 6/21 · Bestimmung des Truppendienstgerichts
- BVerwG, 28.07.2017 – 2 WDB 3/17Bestimmung des zuständigen TruppendienstgerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 19.03.2013 – 2 WD 13.12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.