Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 70 Bestimmung der Wehrdienstgerichte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 23.01.2015 – 2 WDB 2/14Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Mehrfachverteidigung; TatidentitätZitiert von 2
- BVerwG, 27.04.2017 – 2 WDB 1/17Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts; Bindungswirkung einer VerweisungsentscheidungZitiert von 2
- BVerwG, 16.07.2014 – 2 WDB 5/13 · Verweisung bei örtlicher UnzuständigkeitZitiert von 7
- BVerwG, 25.10.2021 – 2 WDB 6/21 · Bestimmung des Truppendienstgerichts
- BVerwG, 28.07.2017 – 2 WDB 3/17Bestimmung des zuständigen TruppendienstgerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 19.03.2013 – 2 WD 13/12Gerichtliches Disziplinarverfahren; Einleitungsbehörde; Zuständigkeitsbestimmung des Bundesministers der Verteidigung; Entscheidung einer unzuständigen Kammer des Truppendienstgerichts; schwerwiegender Verfahrensmangel; Grundsatz des gesetzlichen Richters; Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft; Zurückverweisung; ErmessensentscheidungZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 82.