Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erprobungsverordnung JM
ErprobVO JM§ 8 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Erprobungen ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden, unter Ausnahme der Vorgaben zur dienstlichen Beurteilung nach Abschluss der Erprobung.