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§ 8 ErprobVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung

Erprobungsverordnung JM

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Erprobungen ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden, unter Ausnahme der Vorgaben zur dienstlichen Beurteilung nach Abschluss der Erprobung.