Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erprobungsverordnung JM ErprobVO JM § 7 Evaluierung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren seit ihrem Inkrafttreten von dem für Justiz zuständigen Ministerium überprüft.