Gesetze / Erhaltungssortenverordnung
ErhaltungsV§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/2#abs-1 (1) Eine Sorte wird als Erhaltungssorte zugelassen, wenn
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/2#abs-1a (1a) Abweichend von Absatz 1 wird eine Gemüsesorte als für den Anbau unter besonderen anbautechnischen Bedingungen oder natürlichen Standortbedingungen gezüchtete Erhaltungssorte (Amateursorte) zugelassen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/2#abs-2 (2) Der Prüfung der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit legt das Bundessortenamt mindestens die Merkmale zugrunde, die in den
aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/2#abs-3 (3) Der Prüfung der Homogenität legt das Bundessortenamt die Vorschriften der
zugrunde. Abweichend von den Vorgaben in den genannten Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamtes und den Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gelten ein Populationsstandard von 10 vom Hundert sowie eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 vom Hundert, wenn die Homogenität auf der Basis abweichender Pflanzen bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/2#abs-4 (4) Abweichend von § 44 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt von einem Anbau der Sorte zum Zweck der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität absehen, wenn die erforderlichen Erkenntnisse für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorte auf Grund der
ausreichend sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/2#abs-5 (5) Im Falle einer Erhaltungssorte von Gemüse wird in die Sortenliste statt der Angabe nach § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes der Hinweis „Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird“ eingetragen. Handelt es sich um eine Amateursorte, wird abweichend von Satz 1 der Hinweis „für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte, deren Saatgut gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird“ eingetragen.