Gesetze / Erhaltungssortenverordnung
ErhaltungsV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten der in der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung genannten Pflanzenarten, außer Rebe, Zierpflanzenarten und Obstarten.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2010 I S. 2128
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