Gesetze / Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG § 24 Stand: 10.06.2019 Bund Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.