Gesetze / Erbbaurechtsgesetz

ErbbauRG

§ 24

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

§ 23 § 25