Gesetze / Erbbaurechtsgesetz

ErbbauRG

§ 23

Stand: 10.06.2019

Bund

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.

§ 22 § 24