Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 18 Mitgliederbeiträge
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.11.1988 – 1 BvR 243/86Veranlagung der Witwe eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft mit der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Hinterbliebenenrente zur ErbschaftsteuerZitiert von 100
- BFH, 15.03.2007 – II R 5/04Schenkungsteuer: Bestimmtheitsanforderungen an einen mehrere Einzelzuwendungen erfassenden Steuerbescheid; Zuwendungen eines Förderers an einen Sportverein KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 – 4 K 1564/24Schenkungsteuer: Maßstab der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (hier: Geldschenkung zum Osterfest) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 13.02.1985 – II R 227/81
- BVerfG, 17.04.2008 – 2 BvL 4/05Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftssteuergesetz (Steuerbefreiung von Zuwendungen an politische Parteien, nicht aber an kommunale Wählervereinigungen)Zitiert von 79
- BFH, 29.11.1995 – II B 103/95
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 11.04.2024 – 3 K 959/22 Erb
- BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12§§ 13a, 13b ErbStG iVm § 19 Abs 1 ErbStG (Privilegierung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Fortgeltungsanordnung, Neuregelung bis 30.06.2016 erforderlich - abw Meinung: weitere Begründung - Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG)Zitiert von 254
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2014 – 11 K 3629/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beiträge an Personenvereinigungen und rechtsfähige Vereine, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.