Gesetze / Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

EntsorgFondsGZVereinnV

§ 7 Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsGZVereinnV/7#abs-1 (1) Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsorgungskosten nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes (Entsorgungskosten), die von dem Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes abzuziehen sind, nicht zum Zeitpunkt der Einzahlung des Grundbetrags nachweisen, hat der Nachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Einzahlung zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsGZVereinnV/7#abs-2 (2) Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zuzüglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nachweises an den Einzahlenden auszuzahlen.

§ 6 § 8