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§ 7 EntsorgFondsGZVereinnV — Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsorgungskosten nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes (Entsorgungskosten), die von dem Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes abzuziehen sind, nicht zum Zeitpunkt der Einzahlung des Grundbetrags nachweisen, hat der Nachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Einzahlung zu erfolgen.

(2) Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zuzüglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nachweises an den Einzahlenden auszuzahlen.