Gesetze / Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

EntsorgFondsGZVereinnV

§ 2 Vornahme von Zahlungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsGZVereinnV/2#abs-1 (1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsGZVereinnV/2#abs-2 (2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:

1.
Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,
2.
Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).
§ 1 § 3