Gesetze / Entsorgungsfondsgesetz
EntsorgFondsG§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/3#abs-1 (1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/3#abs-2 (2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.