Gesetze / Entsorgungsfondsgesetz
EntsorgFondsG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 14.08.2021
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- BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde eines baden-württembergischen Zweckverbandes sowie eines seiner Mitgliedslandkreise gegen die Regelung des § 2 Abs 1 S 1 Alt 3 NachhG (herrschende Unternehmen bzgl Kernkraftwerksbetreibern) - Zweckverband nicht beschwerdefähig - Möglichkeit einer Verletzung von Art 28 Abs 2 S 2 GG nicht substantiiert dargelegtZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/2#abs-1 (1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/2#abs-2 (2) Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstatten sind. Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/2#abs-3 (3) Barmittel sind liquide Mittel.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/2#abs-4 (4) Verwaltungskosten sind Ausgaben für sächliche Verwaltung, Personal, Baumaßnahmen sowie für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, soweit sie nicht zu Anlagezwecken erworben werden.