Gesetze / Entsorgungsfondsgesetz

EntsorgFondsG

§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/1#abs-1 (1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) errichtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/1#abs-2 (2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/1#abs-3 (3) Sitz des Fonds ist Berlin.

§ 2