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# § 3 EntsorgFondsG — Aufgaben und Organisation des Fonds

Entsorgungsfondsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.

(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.

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Zitiervorschlag: § 3 EntsorgFondsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/3

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