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EntschVO NRW

§ 10 Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 5 erhöhen sich jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, um zwei Prozent. Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden, auf die erste Dezimalstelle zu rundenden Entschädigungssätze öffentlich bekannt.

§ 9 § 11