Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen
EntschVO NRW§ 10 Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze
Stand: 26.08.2026
Die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 5 erhöhen sich jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, um zwei Prozent. Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden, auf die erste Dezimalstelle zu rundenden Entschädigungssätze öffentlich bekannt.