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§ 10 EntschVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze

Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 5 erhöhen sich jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, um zwei Prozent. Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden, auf die erste Dezimalstelle zu rundenden Entschädigungssätze öffentlich bekannt.