Die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 5 erhöhen sich jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, um zwei Prozent. Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden, auf die erste Dezimalstelle zu rundenden Entschädigungssätze öffentlich bekannt.