Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 19 Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/19#abs-1 (1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu erbringen. Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet werden. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/19#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn
Dem einzelnen CRR-Kreditinstitut darf die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 nur gestattet werden, soweit die von dem CRR-Kreditinstitut insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr als 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln betragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 EntschFinV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 – OVG 1 N 32.19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.