Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 31 Anzeige- und Informationspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/31#abs-1 (1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/31#abs-2 (2) Anzeigepflichtig sind insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/31#abs-3 (3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.