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# § 31 EntschFinV — Anzeige- und Informationspflichten

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.

(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere

- 1. Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,

- 2. wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und

- 3. Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.

(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.

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Zitiervorschlag: § 31 EntschFinV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/31

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