Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 29 Verwaltung von Finanzsicherheiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/29#abs-1 (1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/29#abs-2 (2) Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.

§ 28 § 30