Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
EntschFinV§ 29 Verwaltung von Finanzsicherheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/29#abs-1 (1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/29#abs-2 (2) Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.