Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 25 Übergangsbestimmungen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 3
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- LAG Köln, 12.02.2025 – 5 Sa 479/23Zitiert von 2
- BAG, 28.07.2020 – 1 ABR 6/19Entgeltlisten - Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspGZitiert von 3
- BAG, 25.06.2020 – 8 AZR 145/19Entgelttransparenzgesetz - AuskunftsanspruchZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/25#abs-1 (1) Der Auskunftsanspruch nach § 10 kann erstmals sechs Kalendermonate nach dem 6. Juli 2017 geltend gemacht werden. Soweit der Auskunftsanspruch nach Satz 1 dann innerhalb von drei Kalenderjahren erstmals geltend gemacht wird, können Beschäftigte abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren erneut Auskunft verlangen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Beschäftigten darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/25#abs-2 (2) Der Bericht nach § 21 ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/25#abs-3 (3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 umfasst der Berichtszeitraum für den ersten Bericht nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, das dem Jahr 2017 vorausgeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/25#abs-4 (4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden.