Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg
EntGBbg§ 46 Zulässigkeit der Enteignung von Wiederansiedlungsflächen
Stand: 30.07.2026
Unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes können die in Braunkohlenplänen für die Wiederansiedlung ausgewiesenen unbebauten oder geringfügig bebauten Flächen enteignet werden, um Personen und Unternehmungen sowie öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen, die bisher in festgelegten Abbau- und Aufschüttungsgebieten ansässig waren, anzusiedeln. Die Enteignung erfolgt unter Beachtung der Grenzen des Bedarfs (§ 48).