Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg
EntGBbg§ 42 Voraussetzung und Verfahren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/42#abs-1 (1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 31) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/42#abs-2 (2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder
ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetz zugunsten eines anderen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, daß er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/42#abs-3 (3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der Enteignungsbehörde einzureichen; bei Aufgabe des Enteignungszwecks beginnt die Frist mit Kenntniserlangung durch den früheren Eigentümer. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrages bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/42#abs-4 (4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/42#abs-5 (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/42#abs-6 (6) Für das Verfahren gilt Abschnitt 1 dieses Kapitels entsprechend.