Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/99c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend § 53a Absatz 7 des Gesetzes wird regelmäßig unter Einbeziehung der Erfahrungswerte der steuerlichen Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung beim Vollzug des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Form von Anschreibungstabellen für bestimmte Anlagegüter (AfA-Tabellen) bestimmt. Diese werden vom Bundesministerium der Finanzen in regelmäßigen Abständen aktualisiert und im Bundessteuerblatt Teil I sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) bekannt gegeben. Stellt das Finanzamt ausnahmsweise eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer fest, ist diese zugrunde zu legen. Die Steuerentlastung wird nur in dem Umfang und nur für diejenigen Kalendermonate gewährt, für die eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden kann. Bei Wechsel des Eigentümers der Anlage gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/99c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schreibt der Entlastungsberechtigte die Anlage (§ 9) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes nicht selbst und im eigenen Namen ab, hat er den Nachweis zu erbringen, in welchem Umfang die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind. Das zuständige Hauptzollamt kann von demjenigen, der die Anlage abschreibt, die Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Anlage erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/99c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfolgt für die Anlage keine Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/99c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage im Sinne des § 53a Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes werden anhand der Marktpreise errechnet, die zum Zeitpunkt der Erneuerung der Hauptbestandteile der gesamten Anlage üblich sind. Die Kosten für einen Zubau (§ 9) stehen in diesem Fall den Kosten einer Erneuerung von Hauptbestandteilen der Anlage gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/99c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 99c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 99c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84 492)
BGBl. 2018 I S. 84
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