Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 50 Anzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/50#abs-1 (1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/50#abs-2 (2) In der Anzeige sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) sowie die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die voraussichtliche Höhe der durchschnittlich in einem Kalendermonat entstehenden Steuer. Der Anzeige sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/50#abs-3 (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anzeigepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/50#abs-4 (4) Eine Anzeige ist in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht erforderlich.