Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anzeigepflichtige hat ein Empfangsbuch über den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung der Energieerzeugnisse zu führen, aus dem jeweils Art, Kennzeichnung und Menge der Energieerzeugnisse, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die die Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib der Energieerzeugnisse nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Empfangsbuch abzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des Anzeigepflichtigen die Bestände an Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzeigepflichtige das Empfangsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen hat.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.