Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/1b#abs-1 (1) Als andere Waren im Sinn des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten nicht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/1b#abs-2 (2) Eine Verwendung von Energieerzeugnissen zum Verheizen im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis ausschließlich zur Beseitigung seines Schadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen verbrannt wird oder wenn Energieerzeugnisse ausschließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von Zünd- oder Lockflammen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/1b#abs-3 (3) Im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 14 des Gesetzes gelten nur solche gasförmigen Energieerzeugnisse als beim Kohleabbau aufgefangen, die aus aktiven oder stillgelegten Kohlebergwerken stammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/1b#abs-4 (4) Als andere vergleichbare Abfälle im Sinn des § 2 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes gelten Energieerzeugnisse, die gebraucht oder verunreinigt sind und somit nicht mehr ohne weitere Aufbereitung zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt werden können. Andere vergleichbare Abfälle nach § 2 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes sind auch Rückstände aus der Alkoholgewinnung und Alkoholrektifikation, die zu den in § 2 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/1b#abs-5 (5) Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) im Sinn der §§ 3 und 53 bis 53a des Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in nutzbare mechanische oder elektrische Energie und nutzbare Wärme innerhalb eines thermodynamischen Prozesses.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/1b#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/1b#abs-7 (7) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/1b#abs-8 (8) (weggefallen)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1b EnergieStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 1b geändert, Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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