Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/102b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss – soweit zutreffend – folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/102b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Änderungen der für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/102b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende Angaben enthalten:
Bei der Ermittlung des pauschalierten Durchschnittsverbrauchs nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur auf eine Dezimalstelle zu runden. Hierbei sind die kaufmännischen Rundungsregeln anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/102b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben geführt werden:
Der nach Satz 1 und 2 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 102b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 102b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.