Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/102a#abs-1 (1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss – soweit zutreffend – folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/102a#abs-2 (2) Änderungen der nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/102a#abs-3 (3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 102a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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