Gesetze / Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung
EndlSiUntV§ 9 Langzeitsicherheitsanalyse
Stand: 15.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/9#abs-1 (1) Die Langzeitsicherheitsanalyse muss den gesamten Bewertungszeitraum von einer Million Jahren ab dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers umfassen und mindestens die folgenden Bereiche abdecken:
Bei der Langzeitsicherheitsanalyse ist das Verhalten des Endlagersystems als Ganzes zu betrachten und entsprechend der zu erwartenden und der abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/9#abs-2 (2) Für die Analyse des Verhaltens des Endlagersystems im Bewertungszeitraum sind hinreichend qualifizierte numerische Modellierungen auf Grundlage realitätsnaher Annahmen durchzuführen.