Gesetze / Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung
EndlSiUntV§ 7 Analyse des Endlagersystems
Stand: 15.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/7#abs-1 (1) Grundlage für die Analyse des geplanten Endlagersystems im Untersuchungsraum sind die Geosynthese nach § 5, das vorläufige Sicherheitskonzept nach § 6 Absatz 1 und die vorläufige Auslegung des Endlagers nach § 6 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/7#abs-2 (2) Die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems im Bewertungszeitraum sind entsprechend § 3 Absatz 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu ermitteln, zu beschreiben und einzuordnen; hypothetische Entwicklungen und Entwicklungen auf der Grundlage zukünftiger menschlicher Aktivitäten sind entsprechend § 3 Absatz 5 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu beschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/7#abs-3 (3) Die betriebliche Sicherheit und die Langzeitsicherheit des Endlagers sind nach den §§ 8 und 9 zu analysieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/7#abs-4 (4) Für den Untersuchungsraum ist darzulegen, welche Relevanz die einzelnen Abwägungskriterien nach den Anlagen 1 bis 11 des Standortauswahlgesetzes für die Beurteilung des jeweiligen Endlagersystems haben. Dabei ist zu unterscheiden nach:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/7#abs-5 (5) Es ist auch zu beurteilen, inwiefern die zusätzliche Endlagerung größerer Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 21 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung im gleichen Untersuchungsraum möglich ist. Indikator kann insbesondere ein ausreichendes Volumen der im Untersuchungsraum vorkommenden potenziellen Wirtsgesteine sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/7#abs-6 (6) Für die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und 5 folgendes Vorgehen zu wählen: