Gesetze / Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung
EndlSiUntV§ 6 Vorläufiges Sicherheitskonzept; vorläufige Auslegung des Endlagers
Stand: 15.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/6#abs-1 (1) Für den Untersuchungsraum ist in der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchung nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ein vorläufiges Sicherheitskonzept entsprechend § 10 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu erstellen. Dieses vorläufige Sicherheitskonzept ist in der weiterentwickelten und der umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchung nach § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes weiterzuentwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/6#abs-2 (2) Auf der Grundlage des vorläufigen Sicherheitskonzeptes ist eine vorläufige Auslegung des Endlagers entsprechend § 11 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/6#abs-3 (3) In jeder vorläufigen Sicherheitsuntersuchung ist das Endlagersystem entsprechend § 12 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu optimieren. Es ist darzustellen, welche Optimierungsmaßnahmen in die vorläufige Auslegung des Endlagers im jeweils aktuellen Stand eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiUntV/6#abs-4 (4) Für die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ist abweichend von Absatz 2 in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Sicherheitskonzept folgende vorläufige Auslegung des Endlagers ausreichend: