Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 80 Anwaltszwang
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 391
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 908/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 544/21Zitiert von 17
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 619/21Zitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 689/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 718/21Zitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 743/21Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 937/24
391 Entscheidungen zu § 80 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.