Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 80 Anwaltszwang

Stand: 05.01.2024

Bund2 Fassungen391 Entscheidungen

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

§ 79 § 81