Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50j?asof=2022-07-13#abs-1 (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz beizubehalten. Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50j?asof=2022-07-13#abs-2 (2) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023 über die globalen Auswirkungen von Steinkohleimporten aus Abbauregionen außerhalb Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Abbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die Menschenrechte und den Stand von Strukturwandelprojekten in den Abbauregionen. Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50j?asof=2022-07-13#abs-3 (3) Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgasemissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung ausgestoßen wurden und macht bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit welchen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen kompensiert werden können. Eine Kombination mehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompensation ist möglich, wenn die vollständige Kompensation der zusätzlichen Emissionen dadurch sichergestellt wird.
Änderungsverlauf
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 50j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 1054
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.