Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 50h Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50h?asof=2022-07-13#abs-1 (1) Gaslieferanten stellen den von ihnen belieferten Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine Vertragsanalyse zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50h?asof=2022-07-13#abs-2 (2) Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten, damit Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten können, inwieweit auf die jeweils relevanten Gasgroßhandelspreise an der Börse reagiert werden kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroßhandelsmarkt zu beteiligen. Die Vertragsanalyse muss insbesondere Angaben enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50h?asof=2022-07-13#abs-3 (3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 zu überprüfen, kann die Bundesnetzagentur den Gaslieferanten auffordern, die Vertragsanalyse vorzulegen.
Änderungsverlauf
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 50h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 1054
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