Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/9#abs-1 (1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Absatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/9#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/9#abs-3 (3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.